§ 22 AsylGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Tätigkeitsbericht

§ 22

Der Asylgerichtshof hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Präsident hat den Entwurf eines Tätigkeitsberichts der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der von der Vollversammlung beschlossene Tätigkeitsbericht ist vom Präsidenten dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Inneres vorzulegen. Aus Anlass der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat der Präsident dem Bundeskanzler auch über den Bereich der Justizverwaltung zu berichten. Der Bundeskanzler hat den Tätigkeitsbericht dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.