§ 22 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1973

§ 22

§ 22. Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien darüber zu erlassen, in welcher Weise die persönlichen Verhältnisses des Beihilfenwerbers bei Gewährung einer der im § 19 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 lit. c genannten Beihilfen zu berücksichtigen sind und inwieweit diese Verhältnisse für die Bemessung der Dauer und Höhe ausschlaggebend sind. Insoweit diese Richtlinien Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a betreffen, ist auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie herzustellen.