§ 22 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Versuchsweise Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten

§ 22

Die Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung des in der Zulassung genehmigten Programms zum Zweck der Erprobung digitaler Übertragungstechniken im von der Zulassung erfassten Versorgungsgebiet nach fernmelderechtlicher Bewilligung durch die Regulierungsbehörde. Die fernmelderechtliche Bewilligung ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.