§ 22 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1997

3. Abschnitt

Personal

§ 22

(1) § 22.Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des geltenden Personalplans Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden.

(2) Die Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA können einheitlich in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden.

(3) Dienstverträge von Dienstnehmern der AMA, welche ab 1. April 1995 abgeschlossen werden, haben sich möglichst weitgehend an den für vergleichbare Bundesbedienstete gemäß Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, bzw. Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, beide jeweils in der geltenden Fassung, geltenden Bestimmungen zu orientieren. Die näheren Bestimmungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1995)

(5) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages, so kann durch Kollektivvertrag die Möglichkeit der Leistung von Dienstnehmerbeiträgen geregelt werden, wobei gleichzeitig mit dem Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, übereinstimmende Rahmenbedingungen für die Dienstnehmerbeiträge festzulegen sind. Pensionszusagen, die bei Übernahme von Dienstnehmern des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bestehen, bleiben aufrecht.

(6) Die Dienstnehmer der AMA sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen über solche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(7) Die AMA wird ermächtigt, sofern es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, Dienstnehmer über deren Ersuchen Unternehmen für Zwecke der Beratung, insbesondere in technischen Angelegenheiten, gegen angemessene Entschädigung an die AMA für einen Zeitraum von höchstens 25 Arbeitstagen pro Jahr und Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen.