§ 22 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

§ 22.

Nachträgliche Aktienübernahme durch die Gründer

Übernehmen die Gründer Aktien, die sie bei der Feststellung der Satzung noch nicht übernommen haben, so bedarf es notarieller Beurkundung. In der Urkunde sind der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der von jedem Beteiligten übernommenen Aktien anzugeben.