§ 22 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1963

§ 22.

Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er eine im Inland wohnhafte Person zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt hat.

Schlagworte

Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042258

alte Dokumentnummer

N3194914908T