§ 22 A-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.2011

Qualitätssicherungsrichtlinie

§ 22

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Richtlinie über Qualitätssicherungsmaßnahmen und externe Qualitätsprüfungen zu erlassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat vor deren Erlassung den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen, die Qualitätskontrollbehörde, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Sparkassen-Prüfungsverband und die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände anzuhören.

(2) Die Richtlinie gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu regeln:

  1. 1. Dokumentation des Qualitätssicherungssystems,
  2. 2. Planung der Abschlussprüfungsarbeiten,
  3. 3. Überwachung des Abschlussprüfungsablaufs,
  4. 4. Regelung über den Kostenersatz der Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde und
  5. 5. die Abfolge der Laufzeiten von Bescheinigungen gemäß § 15.
  6. 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2011)