§ 225 NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 225

Die Einigungskommissionen haben in allen Fällen, in denen ihnen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten übertragen ist, einen Ausgleich anzubahnen und wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen.

09.12.2014

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