§ 225 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1995

§ 225.

Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein

  1. a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 156 bis 158 Abs. 2) von zehn Jahren zulässig wäre, oder
  2. b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides

    eingebrachter Antrag gemäß § 224 Abs. 1 zugrundeliegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)