Unterabschnitt G
Zentralbetriebsrat
§ 224
Zusammensetzung
(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen mit bis zu 1000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5000 Dienstnehmern für je weitere 1000 Dienstnehmer, um jeweils ein Mitglied; Bruchteile von 500 und 1000 werden für voll gerechnet. § 192 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Zentralbetriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
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