§ 221a BAO

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1980

§ 221a

(1) Die bereits eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entfällt, wenn sie

  1. a) durch Nichteinhaltung einer im §218 Abs.1 letzter Satz genannten Nachfrist eingetreten ist und der Bescheid, mit dem diese Nachfrist gesetzt wurde, abgeändert oder aufgehoben wird, oder
  2. b) durch einen Terminverlust infolge Nichteinhaltung eines durch Bewilligung von Zahlungserleichterungen eingeräumten Zahlungstermines eingetreten ist und dieser Bewilligungsbescheid nachträglich aufgehoben oder durch eine ganz oder teilweise stattgebende Berufungsentscheidung oder auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis abgeändert wird.

(2) Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides ist über Antrag des Abgabepflichtigen der Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen, als er bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Eintritt der Säumnis nicht angefallen wäre; hätte demgemäß der Säumniszuschlag zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem er festgesetzt wurde, aufzuheben. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält:

  1. a) Bezeichnung des abgeänderten oder aufgehobenen Abgaben- oder Haftungsbescheides,
  2. b) Bezeichnung des Bescheides, mit dem der Säumniszuschlag festgesetzt wurde, und
  3. c) Bezeichnung des abändernden oder aufhebenden Bescheides.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf abgeschriebene Säumniszuschläge (§§ 235 und 236) nicht anzuwenden.

(4) Abs. 2 ist auf Bescheide über die Festsetzung von Vorauszahlungen nicht anzuwenden, wenn die Abänderung oder Aufhebung eines solchen Bescheides nicht auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgt.