§ 221 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Achter Titel.

Sonntagsruhe und verhandlungsfreie Zeit §. 221.

§ 221

(1) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden.

(2) Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch Verordnung bestimmt.