§ 21i AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Beitragserhebung

§ 21i.

(1) Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.

(2) Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(3) Die AMA hat bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40153600