§ 21h L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Zu LGBl Nr 106/2013: (4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten in Kraft: 1. § 76 mit 1. Jänner 2014; 2. die §§ 21e und 21f sowie die Aufhebung der §§ 21g und 21h gleichzeitig mit den vom Bundesgesetzgeber erlassenen Bestimmungen über das Verfahren in Angelegenheiten gemäß Art 130 Abs 2 Z 3 B-VG.

Anfechtung der Leistungsfeststellung

§ 21h

Die von der Leistungsfeststellungskommission vorgenommene Leistungsfeststellung kann vom Vertragsbediensteten innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung des Beurteilungsschreibens vor Gericht angefochten werden.

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