Zu LGBl Nr 106/2013: (4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten in Kraft: 1. § 76 mit 1. Jänner 2014; 2. die §§ 21e und 21f sowie die Aufhebung der §§ 21g und 21h gleichzeitig mit den vom Bundesgesetzgeber erlassenen Bestimmungen über das Verfahren in Angelegenheiten gemäß Art 130 Abs 2 Z 3 B-VG.
Mitgliedschaft
§ 21g
(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Landesbedienstete haben der Bestellung zum Mitglied einer Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis.
(5) Ein Mitglied ist aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es
- 1. aus gesundheitlichen Gründen seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder
- 2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(6) Im Bedarfsfall ist die Leistungsfeststellungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
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