§ 21f L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Leistungsfeststellungskommission

§ 21f

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten. Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind vom Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung auf die Dauer von jeweils fünf Jahren zu bestellen.

(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, den nötigen Stellvertretern und erforderlichen weiteren Mitgliedern, von denen wenigstens zehn auf Grund von Vorschlägen der zuständigen Personalvertretungsorgane zu bestellen sind.

(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungskommission zu unterrichten.

(4) Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören.

(5) Ein Mitglied des Senates der Leistungsfeststellungskommission soll besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des Vertragsbediensteten besitzen. Ein weiteres Mitglied des Senates muss dem Kreis der über Vorschläge gemäß Abs 2 bestellten Mitglieder angehören.

(6) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat unter Beachtung des Abs 5 die Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate einzutreten haben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfes geändert werden.

(7) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(8) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistungen des Vertragsbediensteten mitgewirkt haben.

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