§ 21c L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Befassung des Vertragsbediensteten

§ 21c

(1) Die Absicht, einen Bericht gemäß § 21b Abs 1 zweiter Satz zu erstatten, hat der Vorgesetzte im Einvernehmen mit seinem Vorgesetzten dem Vertragsbediensteten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, hat er vor Weiterleitung dem Vertragsbediensteten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht schriftlich Stellung zu nehmen.

(2) Berichte nach Abs 1 sind unter Anschluss einer allfälligen Stellungnahme des Vertragsbediensteten im Dienstweg dem Dienstgeber zu übermitteln.

08.03.2013

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