§ 21 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Präsident

§ 21.

(1) Der Präsident und der Vizepräsident der Bundeskammer werden vom Kammertag aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Der Präsident darf weder in einer Länderkammer noch in der Bundeskammer eine andere Funktion nach diesem Bundesgesetz ausüben. Zum Vizepräsidenten kann nur gewählt werden, wer dem Kammervorstand angehört.

(2) Der Präsident vertritt die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer in gemeinsamen Angelegenheiten nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und des Kammertages ein und führt in diesen den Vorsitz. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung des Wirkungsbereiches der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu sorgen.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.

(4) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung hat sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für den Vizepräsidenten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40072357