§ 21 WEG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1975

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

Erlöschen des Wohnungseigentums und Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums

§ 21.

(1) Das Wohnungseigentum erlischt durch den Untergang des Gegenstandes des Wohnungseigentums oder durch die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichtes des Wohnungseigentümers; die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichtes bedarf der Zustimmung der Miteigentümer und der Buchberechtigten, deren Rechte den Mindestanteil belasten.

(2) Die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft kann erst aufgehoben werden, sobald das auf der Liegenschaft erworbene Wohnungseigentum erloschen ist.

Schlagworte

Hypothek, Hypothekargläubiger

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12030282

alte Dokumentnummer

N2197519481R

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