§ 21
Erlöschen der Bewilligung
(1) Eine Errichtungs- oder Betriebsbewilligung erlischt, wenn
- a) der Inhaber der Bewilligung auf diese verzichtet,
- b) das Vorhaben nicht fristgerecht ausgeführt wird,
- c) die Anlage stillgelegt wird,
- d) der Betrieb der Anlage ohne Vorliegen einer technischen Notwendigkeit durch mehr als drei Jahre unterbrochen worden ist oder
- e) das Sanierungskonzept nach § 16 Abs. 4 nicht rechtzeitig eingebracht wird.
(2) Ist die Errichtungs- oder Betriebsbewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung, soweit dies zum Schutz der Interessen nach § 5 erforderlich ist, die errichtete Anlage unverzüglich zu entfernen und alle sonst notwendigen Maßnahmen zu treffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 2 erster Satz nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4) Kann ein Auftrag nach Abs. 2 zweiter Satz nicht an den Inhaber der Anlage gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.
(5) Das Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung ist von der Behörde von Amts wegen oder auf Antrag jenes Grundeigentümers, dessen Grundstück durch die Anlage dauernd in Anspruch genommen und zu dessen Lasten enteignet worden ist, mit Bescheid festzustellen.
(6) Die Behörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides auf Antrag des Enteigneten die Aufhebung der Dienstbarkeit oder die Rückübereignung gegen eine angemessene Rückvergütung auszusprechen. Für das Rückübereignungsverfahren gelten die §§ 73 und 74 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist.
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