§ 21 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

§ 21

Beitrag zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen

(1) Wird auf einer Verkehrsfläche, die der unmittelbaren Erschließung eines Bauplatzes im Bauland dient oder mit der ein Bauplatz im Bauland durch einen Privatweg verbunden ist, erstmals ein Gehsteig errichtet, so hat der Eigentümer des Bauplatzes unbeschadet der allfälligen Verpflichtung zur Entrichtung des Erschließungsbeitrages (§ 19) einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung dieses Gehsteiges (Gehsteigbeitrag) zu leisten.

(2) Der Gehsteigbeitrag beträgt bei Bauplätzen, auf denen im Zeitpunkt des Baubeginnes des Gehsteiges bereits ein Gebäude errichtet ist oder mit der Errichtung eines Gebäudes begonnen worden ist, 20 v.H. der Summe des Bauplatzanteiles (§ 19 Abs. 3) und des Baumassenanteiles (§ 19 Abs. 3) und des Baumassenanteiles (§ 19 Abs. 4), bei den übrigen Bauplätzen 20 v.H. des Bauplatzanteiles (§ 19 Abs. 3). Bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden oder -gebäudeteilen ist der Gehsteigbeitrag jedoch nur vom Bauplatzanteil zu ermitteln.

(3) Der Gehsteigbeitrag ist nach Baubeginn des Gehsteiges mit Bescheid vorzuschreiben. Der Berechnung des Gehsteigbeitrages ist der im Zeitpunkt des Baubeginnes des Gehsteiges geltende Einheitssatz (§ 19 Abs. 5) zugrunde zu legen.

(4) Soweit auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde (§ 16 Abs. 2) vom Eigentümer des Bauplatzes oder von einem seiner Rechtsvorgänger Aufwendungen für die Errichtung eines Gehsteiges bereits erbracht worden sind, sind diese Aufwendungen bei der Vorschreibung des Gehsteigbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Gehsteigbeitrages vergrößert, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, der aus der Vergrößerung des Bauplatzanteiles zu ermitteln ist. Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Gehsteigbeitrages verkleinert, so ist der Gehsteigbeitrag, der für die ursprüngliche Grundfläche entrichtet worden ist, bei einer später entstehenden Beitragspflicht entsprechend zu berücksichtigen.

(6) § 19 Abs. 10 bis 12 findet auf die Ermittlung des Gehsteigbeitrages sinngemäß Anwendung.

(7) Für den Bereich der Stadt Innsbruck finden die Abs. 1 bis 6 keine Anwendung.

22.10.2025

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