§ 21 Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.1972

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

VII. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 21.

(1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Für die Dauer der Studienjahre 1972/73 und 1973/74 ist zuständige akademische Behörde im Sinne der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 und 10 Abs. 5 die Studienkommission (§ 17 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009344

Dokumentnummer

NOR12119282

alte Dokumentnummer

N7197231124L

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