§ 21 SNAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2020

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 21

(1) Personenbezogene Daten, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister gemäß den §§ 7 Abs 1 und 9 Abs 1 und 2 verarbeitet werden, dürfen von ihr oder ihm auch für Verfahren im Zusammenhang mit einer etwaigen Zweckentfremdung gemäß § 31b Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009 verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die Daten an das Landesabgabenamt zum Zweck der Einhebung der Verbands- oder Tourismusbeiträge gemäß den §§ 30 ff S.TG 2003 übermittelt werden.

(2) Personenbezogene Daten, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister gemäß § 13 verarbeitet werden, dürfen von ihr oder ihm auch für Verfahren im Zusammenhang mit Zweitwohnungen gemäß den §§ 31 und 31a ROG 2009 sowie § 32a Grundverkehrsgesetz 2001 verarbeitet werden.

12.02.2020

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