§ 21 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2008

§ 21*)
Wählbarkeit

Wählbar ist jeder wahlberechtigte Landesbürger, der spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 15/2004, 23/2008

12.08.2019

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