§ 21 LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen und Bereichsleitung

§ 21.

(1) Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion

  1. 1. Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen oder
  2. 2. Bereichsleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen im Schulcluster

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt

  1. 1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt: 702,6 €,
  2. 2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung 24 Wochenstunden beträgt: 841,9 €.

(3) Einer Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des § 19 Abs. 10.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40257714

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