§ 21 K-LSchG

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.1993

§ 21

Dauer der Schulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt unmittelbar nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht und endet - unbeschadet der Bestimmungen des § 22 - spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Abs. 1 gilt hinsichtlich des Endens der Schulpflicht nicht für Personen, für die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (K-LFBAO) nach Maßgabe des § 11d K-LFBAO die Pflicht zum Besuch der Berufsschule besteht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)