§ 21 Installations- und Energietechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 21.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 10 bis 20 mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

(2) Die §§ 10 bis 20 treten mit 1. Jänner 2030 in Kraft.

(3) Die Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 63/2008, tritt mit Ausnahme der §§ 10 bis 20 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(4) Die §§ 10 bis 20 der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2008 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:

  1. 1. In die Ausbildung gemäß dieser Verordnung kann nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden: Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2028, deren zweites Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2029 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2030 enden würde, sind gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2008 auszubilden.
  2. 2. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2008 ausgebildet werden oder gemäß Z 1 nicht in die Ausbildung gemäß dieser Verordnung eintreten können, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2008, auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2008, zur Lehrabschlussprüfung antreten.
  3. 3. Gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2008 absolvierte Ausbildungszeit ist auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Schlagworte

Installationstechnik

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013236

Dokumentnummer

NOR40279450

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