Gesamtdeckung und Einzeldeckung
§ 21
(1) Alle Einnahmen des ordentlichen Voranschlages haben zur Bedeckung der gesamten ordentlichen Ausgaben zu dienen, soweit nicht besondere Zweckwidmungen gemäß § 8 Abs 3 für einzelne Einnahmen bestehen (Gesamtdeckungsprinzip).
(2) Im außerordentlichen Voranschlag dürfen die Einnahmen grundsätzlich nur für jene Ausgaben verwendet werden, für die sie veranschlagt worden sind (Einzeldeckungsprinzip).
(3) Wenn außerordentliche Einnahmen nach Auflösung einer allfälligen Zwischenfinanzierung nicht in vollem Umfang benötigt werden, ist der Überschuß in erster Linie zur Zuführung an Rücklagen oder zur zusätzlichen Schuldentilgung zu verwenden.
(4) Die Einnahmen der Betriebe und der betriebsähnlichen Einrichtungen sind zur Bedeckung ihrer Ausgaben zu verwenden. Ein verbleibender Überschuß ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, zur Bedeckung des gesamten Ausgabenbedarfes der Gemeinde heranzuziehen.
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