§ 21 GG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1965

§ 21
Volksbegehren

(1) Durch Volksbegehren kann verlangt werden, dass Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in bestimmter Weise erledigt werden.

(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.

(3) Volksbegehren müssen von der Gemeindevertretung behandelt werden, wenn sie von einem Fünftel der Bürger der Gemeinde unterschriftlich gestellt werden. Beschließt die Gemeindevertretung, dass dem Volksbegehren Rechnung zu tragen ist, so hat sie die für die Besorgung der betreffenden Angelegenheit allenfalls zuständigen anderen Organe der Gemeinde entsprechend anzuweisen.

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