§ 21.
(1) Ein Antrag ist angenommen, wenn auf ihn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt.
(2) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10005680
Dokumentnummer
NOR12062401
alte Dokumentnummer
N4198911517J
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