§ 21 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.2021

Berichte

§ 21.

Die Personalabteilungen berichten jährlich bis 31. März des Folgejahres an die oder den Vorsitzende/n der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen über die gemäß diesem Frauenförderungsplan durchgeführten Aktivitäten der Dienststellen im Vorjahr.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

20011469

Dokumentnummer

NOR40231212

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