§ 21 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Blitzschutz

§ 21.

Gebäude, in denen sich Anlagen zum Abfüllen von Flüssiggas in Druckgefäße befinden (Abfüllanlagen) oder Gebäude, in denen mehr als 200 kg Flüssiggas gelagert wird, müssen gegen die Auswirkungen von Blitzeinschlägen geschützt sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275398

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