§ 21 Datenmodellverordnung 2018

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2021

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 548/2021

§ 21 Meldefristen

  1. a) Die Meldungen gemäß § 4 lit. a und b, § 7 lit. a und b, § 10 lit. a sowie § 13 lit. a sind spätestens 10 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
  2. b) Die Meldungen gemäß § 4 lit. c bis f, § 7 lit. c bis f, § 10 lit. b und c sowie § 13 lit. b sind spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
  3. c) Die Meldungen gemäß § 16, Beilagen B1, B3 sind spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
  4. d) Die Meldungen gemäß § 16, Beilagen B2, B4 sind spätestens zum jeweils auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
  5. e) Die Meldungen gemäß § 19 sind spätestens zum jeweils auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
  6. f) Die Meldungen gemäß § 13 lit. a und e (Quartalsmeldungen) sind spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem Meldestichtag bzw. nach dem letzten Tag der Meldeperiode an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Meldungen gemäß § 13 lit. b bis d (Halbjahresmeldungen) sind spätestens zwei Monate nach dem Meldestichtag bzw. nach dem letzten Tag der Meldeperiode an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 548/2021

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20010265

Dokumentnummer

NOR40240021

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