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§ 21 BFA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Abs. 2b gilt für Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch nach dem 31. Mai 2018 weiter (vgl. § 58 Abs. 5).

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21.

(1) Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen oder als unzulässig abgelehnt wurde, oder gegen Überstellungsentscheidungen binnen acht Wochen.

(2a) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt binnen drei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen

  1. 1. die Flüchtlingseigenschaft entzogen wurde (§ 7 AsylG 2005), ohne den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen,
  2. 2. der Status subsidiären Schutzes entzogen wurde (§ 9 AsylG 2005), oder
  3. 3. gegen Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet war, eine Rückkehrentscheidung erlassen oder die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde.

(Anm.: Abs. 2b mit Ablauf des 31.5.2018 außer Kraft getreten)

(3) Die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG für Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt wurde, kann unter Einhaltung der Verfahrensschritte gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. a, b und c der Verfahrensverordnung um bis zu 15 Monate überschritten werden, wenn aufgrund einer vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsland hinreichend begründet angenommen werden kann, dass innerhalb dieser Frist nicht über die Beschwerde entschieden werden kann.

(4) In Verfahren gegen eine Entscheidung im Asylverfahren an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung und §§ 31 bis 33 AsylG 2005) hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

(5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

(6) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 51 FPG, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen einer Woche zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(6a) Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

(8) Die ausdrückliche Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz während des Beschwerdeverfahrens gilt als Zurückziehung der Beschwerde.

(9) Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn der Antragsteller ein Verhalten im Sinne des Art. 41 Abs. 1 lit. c bis e der Verfahrensverordnung setzt und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Beschwerdeverfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wieder möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung nicht mehr zulässig.

(10) Bei freiwilliger Abreise des Antragstellers in das Herkunftsland ist das Beschwerdeverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Beschwerdeverfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beginnt die Entscheidungsfrist neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung nicht mehr zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40278192

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