§ 21 Besatzungsschädengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 21

(1) Das Bundesministerium für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die für den Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission, für seinen Stellvertreter und für die übrigen Senatsvorsitzenden erforderliche Anzahl von Richtern zu bestellen.

(2) Die Beisitzer der Bundesentschädigungskommission bestehen aus zwei Gruppen von Mitgliedern, welche je in einer Liste zu vereinigen sind.

(3) Die Mitglieder der ersten Gruppe werden vom Bundesministerium für Finanzen aus den Beamten der Verwendungsgruppen A oder B des Dienst- oder Ruhestandes des Bundesministeriums für Finanzen oder der Finanzlandesdirektionen ernannt, die mit den Anboten und der Einigung über die Entschädigung (§ 19) nicht befaßt sind.

(4) Die Mitglieder der zweiten Gruppe sind von den gesetzlichen Berufsvertretungen jedes Bundeslandes zu entsenden. Das Bundesministerium für Finanzen hat nach Anhörung der Berufsvertretungen die Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfanges und der Bedeutung der für die Berufsgruppe in Betracht kommenden, nach diesem Bundesgesetz zu entschädigenden Schäden zu bestimmen, wobei jede Berufsvertretung eines Bundeslandes mindestens ein Mitglied entsenden kann.

(5) In die Bundesentschädigungskommission dürfen nur Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu Beginn des Jahres der Entsendung die Volljährigkeit erlangt haben und sich in vollem Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.