§ 21 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

III. Bereich des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht
und Erziehung und für Kultusangelegenheiten.

Hochschulen.

§ 21.

(1) Die Ämter der Kuratoren der wissenschaftlichen Hochschulen werden aufgehoben. Die Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.

(2) Mit den Geschäften der Anweisung, Verrechnung und Auszahlung der bewilligten Bezüge und Dotationen an den wissenschaftlichen Hochschulen kann das Staatsamt auch die zuständigen Landeshauptmannschaften betrauen. In Wien wird für diese Aufgaben eine Verwaltungsstelle der Wiener Hochschulen errichtet.

An die Stelle der Landeshauptmannschaften sind mit Inkrafttreten des

B-VG und des ÜG 1920 am 19. Dezember 1945 die Ämter der

Landesregierungen getreten.

Schlagworte

Universität

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003406

alte Dokumentnummer

N1194516406S