§ 21 Befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2000

§ 21.

Auf ordentliche Studierende der Studienrichtung Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, sind das diesbezügliche bisherige besondere Studiengesetz, die Studienordnung und der Studienplan in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Sie sind berechtigt, jeden der Studienabschnitte der Studienrichtung Erdölwesen, die am 1. Oktober 2000 noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem Studienplan Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan Petroleum Engineering zu unterstellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

10010034

Dokumentnummer

NOR40011699

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