Übergangsbestimmungen
§ 21.
Der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem der in den §§ 1 bis 12 angeführten Lehrberufe wird auch durch das Zeugnis über die ordnungsgemäße Beendigung eines Lehrverhältnisses, das spätestens am 31. Dezember 1973 geendet hat, in einem den in den §§ 1 bis 12 angeführten Lehrberufen entsprechenden Lehrberuf erbracht, wenn zu der jeweils vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit noch mindestens ein weiteres halbes Jahr dieser fachlichen Tätigkeit durch Zeugnisse nachgewiesen wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006538
Dokumentnummer
NOR12071512
alte Dokumentnummer
N5197711115Q
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