§ 21 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Übergangsbestimmungen

§ 21.

Der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem der in den §§ 1 bis 12 angeführten Lehrberufe wird auch durch das Zeugnis über die ordnungsgemäße Beendigung eines Lehrverhältnisses, das spätestens am 31. Dezember 1973 geendet hat, in einem den in den §§ 1 bis 12 angeführten Lehrberufen entsprechenden Lehrberuf erbracht, wenn zu der jeweils vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit noch mindestens ein weiteres halbes Jahr dieser fachlichen Tätigkeit durch Zeugnisse nachgewiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006538

Dokumentnummer

NOR12071512

alte Dokumentnummer

N5197711115Q

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