Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 21.
(1) Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren als Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission zu entrichten. Die verbleibenden 10 Prozent sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Befähigungsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungskostenaufwandes zu verwenden.
(2) Die Vorbereitung und Verbesserung der schriftlichen Arbeiten ist mit 10 Prozent der gemäß Abs. 1 gebührenden Entschädigung abzugelten. Der verbleibende Betrag ist auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007799
Dokumentnummer
NOR12087629
alte Dokumentnummer
N5199654157J
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