§ 21 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

II. Teil

Institutionen und Verfahren 1. Hauptstück Institutionen Einteilung

§ 21

§ 21. Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:

  1. 1. die Gleichbehandlungskommission des Bundes,
  2. 2. die Gleichbehandlungsbeauftragten,
  3. 3. die Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen,
  4. 4. die Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und
  5. 5. die Kontaktfrauen.