§ 21 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 21

Gesetz- oder statutenwidriges Vorgehen bei Ausschreibung oder Einhebung von Cultusleistungen haben die Staatsbehörden zu ahnden (§. 30); in dem Straferkenntnisse ist auch die den Schuldigen treffende Ersatzleistung anzusprechen.