§
§ 21
Gesetz- oder statutenwidriges Vorgehen bei Ausschreibung oder Einhebung von Cultusleistungen haben die Staatsbehörden zu ahnden (§. 30); in dem Straferkenntnisse ist auch die den Schuldigen treffende Ersatzleistung anzusprechen.
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§ 21
Gesetz- oder statutenwidriges Vorgehen bei Ausschreibung oder Einhebung von Cultusleistungen haben die Staatsbehörden zu ahnden (§. 30); in dem Straferkenntnisse ist auch die den Schuldigen treffende Ersatzleistung anzusprechen.