§ 21 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 21

§ 21. Die praktische Ausbildung im Diätdienst ist jedenfalls in der in Anlage 4, Teil B angeführten Art und Mindestdauer durchzuführen.