§ 21 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

4. UNTERABSCHNITT Formalversicherung a) in der Pflichtversicherung

§ 21.

(1) Hat ein Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 8) - 1.7.1990.

(2) Die Formalversicherung endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß § 11 oder § 12 eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung. Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2). (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 12) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 11) - 1.1.1977; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 7) - 1.7.1993.

(3) Die Formalversicherung hat in allen in Betracht kommenden Versicherungen die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093460

alte Dokumentnummer

N6195545450L