§ 21 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

6. Abschnitt

Digitalisierung Digitalisierungskonzept und “Digitale Plattform Austria"

§ 21

(1) Zur Unterstützung der Regulierungsbehörde bei der Ausarbeitung eines Konzeptes zur Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich (“Digitalisierungskonzept") wird eine Arbeitsgemeinschaft “Digitale Plattform Austria" eingerichtet. Vordringliches Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist es, im Zusammenwirken mit der Regulierungsbehörde den Beginn der Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen bis 2003 zu ermöglichen. Darüber hinaus soll durch die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft die Einführung und Weiterentwicklung der digitalen Rundfunkverbreitung auf allen Übertragungsplattformen ermöglicht und unterstützt werden.

(2) Aufgabe der “Digitalen Plattform Austria" ist es, unter Beteiligung von Rundfunkveranstaltern, Diensteanbietern, Netzbetreibern, Industrie, Handel, Wissenschaft, Ländern und Verbrauchern die Regulierungsbehörde bei der Erarbeitung von Szenarien für die rasche Einführung von digitalem Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sowie künftiger multimedialer Dienste zu unterstützen.

(3) Der Bundeskanzler hat spätestens drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes im Wege einer Ausschreibung, die in geeigneter Weise bekannt zu machen ist, auf die Einrichtung der “Digitalen Plattform Austria" hinzuweisen und Interessenten aus den in Abs. 2 genannten Interessentenkreisen oder aus für diese Interessentenkreise repräsentativen Organisationen aufzufordern, binnen zwei Monaten ihr Interesse an einer Teilnahme an der “Digitalen Plattform Austria" bekannt zu geben.

(4) Die Teilnahme an der “Digitalen Plattform Austria" erfolgt auf Einladung des Bundeskanzlers. Die Geschäftführung der Arbeitsgemeinschaft besorgt die Regulierungsbehörde.

(5) Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der “Digitalen Plattform Austria" und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler unter Berücksichtigung der in Anlage 2 angeführten Übertragungskapazitäten und weiterer verfügbarer Übertragungskapazitäten, die sich als geeignet zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen erwiesen haben, vordringlich und unter Bedachtnahme auf europäische Entwicklungen ein Digitalisierungskonzept zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen in Österreich zu erarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat die zur Vorbereitung einer Ausschreibung zur Planung einer Multiplex-Plattform notwendigen Frequenzplanungs- und Koordinierungsarbeiten durchzuführen.

(6) Die Regulierungsbehörde erstellt mit Unterstützung der “Digitalen Plattform Austria" und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler jährlich einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten. Dieser Bericht wird vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorgelegt. Im Bericht kann die “Digitale Plattform Austria" Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise zur Einführung von digitalem Rundfunk aussprechen. In diesen Empfehlungen ist auf eine technologieneutrale Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk auf allen Übertragungsplattformen besonders Bedacht zu nehmen.