§ 21 AIFMG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2014

Informationspflichten gegenüber Anlegern

§ 21.

(1) AIFM haben Anlegern der AIF, bevor diese eine Anlage in einen AIF tätigen, für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF sowie für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF folgende Informationen gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF, sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF, Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-AIF und über den Sitz der Zielfonds, wenn es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in die der AIF investieren darf, der Techniken, die er einsetzen darf und aller damit verbundenen Risiken, etwaiger Anlagebeschränkungen, der Umstände, unter denen der AIF eine Hebelfinanzierung einsetzen kann, Art und Herkunft der zulässigen Hebelfinanzierung und damit verbundener Risiken, sonstiger Beschränkungen für den Einsatz einer Hebelfinanzierung und Vereinbarungen über Sicherheiten und über die Wiederverwendung von Vermögenswerten, sowie des maximalen Umfangs der Hebelfinanzierung, den der AIFM für Rechnung des AIF einsetzen darf;
  2. 2. eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der AIF seine Anlagestrategie oder seine Anlagepolitik oder beides ändern kann;
  3. 3. eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Auswirkungen der für die Tätigung der Veranlagung eingegangenen Vertragsbeziehung, einschließlich Informationen über die zuständigen Gerichte, das anwendbare Recht und das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Rechtsinstrumenten, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in dem Gebiet vorsehen, in dem der AIF seinen Sitz hat;
  4. 4. die Identität des AIFM, der Verwahrstelle des AIF, des Abschlussprüfers oder sonstiger Dienstleistungsanbieter sowie eine Erläuterung ihrer Pflichten und der Rechte der Anleger;
  5. 5. eine Beschreibung, in welcher Weise der AIFM den Anforderungen des § 7 Abs. 6 gerecht wird;
  6. 6. eine Beschreibung sämtlicher vom AIFM übertragener Verwaltungsfunktionen gemäß Anlage 1 sowie sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen, Bezeichnung des Beauftragten sowie sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten;
  7. 7. eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des AIF und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte gemäß § 17;
  8. 8. eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements des AIF, einschließlich der Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, und der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern;
  9. 9. eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder unmittelbar getragen werden;
  10. 10. eine Beschreibung der Art und Weise, wie der AIFM eine faire Behandlung der Anleger gewährleistet, sowie, wann immer ein Anleger eine Vorzugsbehandlung oder einen Anspruch auf eine solche Behandlung erhält, eine Erläuterung dieser Behandlung, der Art der Anleger, die eine solche Vorzugsbehandlung erhalten, sowie gegebenenfalls der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen diesen Anlegern und dem AIF oder dem AIFM;
  11. 11. den letzten Jahresbericht nach § 20;
  12. 12. die Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen;
  13. 13. den jüngsten Nettoinventarwert des AIF oder den jüngsten Marktpreis der Anteile des AIF nach § 17;
  14. 14. sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des AIF;
  15. 15. die Identität des Primebrokers und eine Beschreibung jeder wesentlichen Vereinbarung zwischen dem AIF und seinen Primebrokern und der Art und Weise, in der diesbezügliche Interessenkonflikte beigelegt werden, sowie die Bestimmung im Vertrag mit der Verwahrstelle über die Möglichkeit einer Übertragung und einer Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF und Angaben über jede eventuell bestehende Haftungsübertragung auf den Primebroker;
  16. 16. eine Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die gemäß den Abs. 4 und 5 erforderlichen Informationen offengelegt werden.

(2) Der AIFM hat die Anleger, bevor diese ihre Anlage in den AIF tätigen, über eventuelle Vereinbarungen, die die Verwahrstelle getroffen hat um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 19 Abs. 13 freizustellen, zu unterrichten. Der AIFM hat die Anleger ebenfalls unverzüglich über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben, zu informieren.

(3) Ist der AIF gemäß der Richtlinie 2003/71/EG oder gemäß sonstigen nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet, einen Prospekt zu veröffentlichen, sind in Ergänzung zu den im Prospekt enthaltenen Angaben lediglich die Angaben gemäß den Abs. 1 und 2 gesondert oder als ergänzende Angaben im Prospekt offenzulegen. Die gemäß §§ 8 oder 8a KMG vorgesehene Prospektprüfung oder Prospektbilligung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben. Bei gesonderter Erstellung dieser Angaben, kann das Dokument gemeinsam mit dem Prospekt bei der Meldestelle gemäß § 12 KMG hinterlegt werden.

(4) Für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF sowie für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF haben die AIFM die Anleger regelmäßig, zumindest jährlich, über Folgendes zu unterrichten:

  1. 1. den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;
  2. 2. jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;
  3. 3. das aktuelle Risikoprofil des AIF und die vom AIFM zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagement-Systeme.

(5) AIFM, die EU-AIF, die eine Hebelfinanzierung verwenden, verwalten oder die AIF, die eine Hebelfinanzierung verwenden, in der Union vertreiben, haben für jeden dieser AIF regelmäßig, zumindest jährlich entsprechend den diesbezüglichen Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF Folgendes offen zu legen:

  1. 1. alle Änderungen zum maximalen Umfang, in dem der AIFM für Rechnung des AIF eine Hebelfinanzierung einsetzen kann, sowie etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstige Garantien, die im Rahmen der Hebelfinanzierung gewährt wurden;
  2. 2. die Gesamthöhe der Hebelfinanzierung des betreffenden AIF.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr.70/2014

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40163808