§ 21 AFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Antrag auf Ausstellung

§ 21.

Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist bei dem Fernmeldebüro, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. 2. die angestrebte Prüfungskategorie.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012870

Dokumentnummer

NOR12159269

alte Dokumentnummer

N9199912726Y