§ 218 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

1. Vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986. 2. Die Anweisung in Z 154 der Novelle BGBl. I Nr. 110/2001 wurde sinngemäß durchgeführt.

§ 218.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich des § 49 Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
  2. 2. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten, der Rücknahme oder Einschränkung solcher Anerkennungen sowie, sofern es sich um Universitätskliniken oder Universitätsinstitute handelt, der Festsetzung von Ausbildungsstellen für ausländische Ärzte, deren Ausbildungskosten aus Mitteln des Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen wird (§ 9 Abs. 1 und 9, § 10 Abs. 1, 10 und 12, § 11 Abs. 1, 8 und 9) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

    betraut.

(2) Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten, die gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut.

(3) Hinsichtlich der §§ 196 und 198 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG betraut.