§ 218 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Aufsteigende Wetterführung.

§ 218

(1) § 218.In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die Hauptwetterströme, abgesehen von einziehenden Hauptwetterströmen, aufsteigend geführt werden. Ausgenommen sind ausziehende Wetterströme, die keine belegten Baue mehr berühren.

(2) Für einzelne Bauabteilungen kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.