§ 217 NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Freizeitgewährung

§ 217

Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 219, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

09.12.2014

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