Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Freizeitgewährung
§ 217
Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 219, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
09.12.2014
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