14. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 216*)
(1) Insoweit Betriebsordnungen im Sinne der bisherigen Rechtsvorschriften noch Geltung haben, bleiben sie mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch eine Arbeitsordnung im Sinne dieses Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden.
(2) Die von den Berufsgenossenschaften für den Bereich der Land‑ und Forstwirtschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschriften gelten, soweit sie nicht gemäß § 215 Abs. 3 lit. j aufgehoben sind, weiter, bis sie durch Bestimmungen über den Dienstnehmerschutz gemäß § 73 Abs. 3 ersetzt werden.
(3) Soweit nach den in Abs. 2 bezeichneten Unfallverhütungsvorschriften den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften das Recht zur Bewilligung von Ausnahmen oder sonstige Befugnisse zustehen, gehen diese auf die Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion über.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977
29.10.2018
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